Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 142 Sonderregelungen für minderjährige Leistungsberechtigte und in Sonderfällen
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 17.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/142#abs-1 (1) Minderjährigen Leistungsberechtigten und ihren Eltern oder einem Elternteil ist bei Leistungen im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 und 7 die Aufbringung der Mittel für die Kosten des Lebensunterhalts nur in Höhe der für den häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen zuzumuten, soweit Leistungen über Tag und Nacht oder über Tag erbracht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/142#abs-2 (2) Sind Leistungen von einem oder mehreren Anbietern über Tag und Nacht oder über Tag oder für ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen erforderlich, sind die Leistungen, die der Vereinbarung nach § 134 Absatz 3 zugrunde liegen, durch den Träger der Eingliederungshilfe auch dann in vollem Umfang zu erbringen, wenn den minderjährigen Leistungsberechtigten und ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel nach Absatz 1 zu einem Teil zuzumuten ist. In Höhe dieses Teils haben sie zu den Kosten der erbrachten Leistungen beizutragen; mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/142#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für volljährige Leistungsberechtigte, wenn diese Leistungen erhalten, denen Vereinbarungen nach § 134 Absatz 4 zugrunde liegen. In diesem Fall ist den volljährigen Leistungsberechtigten die Aufbringung der Mittel für die Kosten des Lebensunterhalts nur in Höhe der für ihren häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen zuzumuten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/142#abs-4 (4) (weggefallen)
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 142 SGB IX →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- SG Wiesbaden, 15.03.2024 – S 29 SO 70/21
- LAG Hamm, 13.09.2017 – 6 Sa 1036/17Zitiert von 1
- FG Münster, 11.12.2023 – 15 K 448/20 UZitiert von 1
- FG Berlin-Brandenburg, 20.07.2022 – 7 K 7089/22
- LSG Saarland, 28.06.2022 – L 11 SO 11/20
- LSG NRW, 22.06.2017 – L 9 SO 474/12Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 142 SGB IX zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
02.06.2021 Ausfertigung
§ 142 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I 1387)
BGBl. 2021 I S. 1387
-
10.12.2019 Ausfertigung
§ 142 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I 2135)
BGBl. 2019 I S. 2135
-
30.11.2019 Ausfertigung
§ 142 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I 1948)
BGBl. 2019 I S. 1948
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.